Mann tippt auf einem Bildschirm, auf dem die AI läuft.

ChatGPT im Unternehmen: Leitfaden für Arbeitgeber und Betriebsrat

Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) und insbesondere von ChatGPT im Unternehmenskontext gewinnt zunehmend an Bedeutung. Doch welche Rolle spielt der Betriebsrat hierbei? In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die rechtlichen Aspekte und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Einführung und Nutzung von ChatGPT im Betrieb. Dabei gehen wir auch auf die Verantwortungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein, die Rolle des Konzernbetriebsrats sowie die Auswirkungen auf das Arbeitsverhalten der Beschäftigten.

ChatGPT und der Betriebsrat: Mitbestimmung, oder nicht?

Kein generelles Mitbestimmungsrecht bei ChatGPT

Nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen besteht kein generelles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Nutzung von ChatGPT. So entschied das Arbeitsgericht Hamburg, dass die Erlaubnis zur Nutzung von ChatGPT nicht mitbestimmungspflichtig ist. Dies wurde insbesondere darauf gestützt, dass ChatGPT als ein allgemeines Arbeitsmittel und nicht als ein Mittel zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle betrachtet wird. Arbeitgeber können somit die Einführung und Nutzung von ChatGPT im Betrieb grundsätzlich ohne Mitbestimmung des Betriebsrats umsetzen. Das Gericht argumentierte weiter, dass ChatGPT als Teil des allgemeinen Arbeitsverhaltens und nicht des mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer anzusehen sei. Diese mitbestimmungsfreie Nutzung steht im Einklang mit geltendem Arbeitsrecht und unterliegt keiner zwingenden Mitbestimmung, solange keine Überwachung oder Bewertung der Leistung der Beschäftigten erfolgt.

Weiter unten klären wir noch verschiedene Fallbeispiele und wie sich hier die Nutzung der KI im Unternehmen auswirken kann.

Die Rolle des Betriebsrats

Obwohl kein generelles Mitbestimmungsrecht besteht, kann der Betriebsrat in bestimmten Fällen dennoch Einfluss nehmen. Dies betrifft insbesondere Szenarien, in denen ChatGPT zur Überwachung oder zur Leistungsbewertung der Beschäftigten eingesetzt wird. Hier greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, das die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Arbeitnehmern geeignet sind, regelt.

Betriebsvereinbarungen zur Nutzung von ChatGPT

Um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, können Arbeitgeber und Betriebsrat Betriebsvereinbarungen zur Nutzung von ChatGPT abschließen. Diese Vereinbarungen sollten Regelungen zum Umgang mit den durch ChatGPT verarbeiteten Daten, zur Vermeidung von Überwachung und zur Sicherstellung des Datenschutzes enthalten. Eine gut ausgearbeitete Betriebsvereinbarung kann helfen, Konflikte zu vermeiden und den Einsatz von ChatGPT transparent und rechtskonform zu gestalten.

Fallbeispiele und Praxistipps

Fallbeispiel 1: ChatGPT im Kundenservice

Ein Unternehmen plant, ChatGPT als Unterstützung im Kundenservice einzusetzen. Da ChatGPT hier lediglich als Tool zur Beantwortung von Kundenanfragen dient und keine Überwachung der Beschäftigten erfolgt, ist die Einführung grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig. Dennoch sollte der Betriebsrat frühzeitig informiert und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden, um Transparenz und Akzeptanz zu fördern.

Fallbeispiel 2: ChatGPT im Marketing

Ein mittelständisches Unternehmen nutzt ChatGPT, um Marketingtexte zu erstellen und Social-Media-Posts zu generieren. Hier dient ChatGPT als kreatives Werkzeug und ersetzt keine menschlichen Arbeitskräfte. Der Betriebsrat muss hierbei nicht zwingend beteiligt werden, dennoch ist es ratsam, ihn über die Nutzung zu informieren, um eventuelle Bedenken auszuräumen und die Akzeptanz zu erhöhen.

Fallbeispiel 3: ChatGPT in der internen Kommunikation

Ein großer Konzern setzt ChatGPT für die interne Kommunikation ein, um häufig gestellte Fragen der Mitarbeiter zu beantworten und Informationen zu verbreiten. Hierbei wird ChatGPT als unterstützendes Tool eingesetzt, das keine direkte Kontrolle über die Mitarbeiter ausübt. Die Mitbestimmungspflicht ist in diesem Fall nicht gegeben, jedoch kann eine Betriebsvereinbarung zur Nutzung sinnvoll sein, um klare Richtlinien zu schaffen.

Fallbeispiel 4: ChatGPT in der Personalabteilung

Eine Personalabteilung verwendet ChatGPT, um Bewerbungen zu sichten und standardisierte Antworten zu versenden. Da hier eine direkte Interaktion mit personenbezogenen Daten erfolgt, sollte der Betriebsrat involviert werden, um sicherzustellen, dass Datenschutzrichtlinien eingehalten werden und keine Überwachung der Beschäftigten stattfindet.

Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Nutzung von ChatGPT sind Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die durch ChatGPT verarbeiteten Daten geschützt sind und keine sensiblen Informationen unbefugt offengelegt werden. Dies gilt insbesondere für den Zugriff auf ChatGPT-Accounts und die Integration von ChatGPT in bestehende Systeme. Der Betriebsrat kann hier als Kontrollinstanz fungieren und darauf achten, dass entsprechende Datenschutzrichtlinien eingehalten werden. Darüber hinaus sollte auch die Nutzung von ChatGPT über Webbrowser und andere Schnittstellen sorgfältig überwacht werden, um sicherzustellen, dass die KI nur im Rahmen der festgelegten Arbeit eingesetzt wird und keine Datenlecks entstehen.

Fazit: Zusammenarbeit und klare Regelungen sind entscheidend

Die Einführung und Nutzung von ChatGPT im Unternehmen ist ein komplexes Thema, das sorgfältig geplant und umgesetzt werden muss. Auch wenn kein generelles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, sollte dieser frühzeitig eingebunden werden. Durch transparente Kommunikation und klare Betriebsvereinbarungen können potenzielle Konflikte vermieden und ein rechtskonformer Einsatz von ChatGPT sichergestellt werden.

Unser Experte:
Arno Karrasch, Senior Consultant Business Design der BLUE Consult

Seit über 20 Jahren unterstützt Arno Karrasch Unternehmen bei der digitalen Transformation.
Mit einem ganzheitlichen Blick auf Technologie, Mensch und Management entwickelt und gestaltet er maßgeschneiderte Organisationsmodelle für Produktion, Service und technische Infrastruktur.
Er hat Erfahrung mit klassischen Organisationsmodellen, aber auch mit Design Thinking, User-Centered Design und agilen Produktions- und Strategiemodellen wie Scrum, Kanban, OKR.